Recht & Erbschaft
Im Todesfall treten die Erben gemäß Gesetz in die Rechtsposition des Verstorbenen. Man nennt dieses Gesamtrechtsnachfolge. Die Nachfolgen werden anschließend aus dem Nachlass automatisch berechtigt und verpflichtet. Jedoch haften die Erben auch für Forderungen Dritter gegen den Verstorbenen.
Erben sollte nicht automatisch nur mit Vorteilen oder Chancen verbunden werden. Es kann für Nachstehende auch von Vorteil sein, eine Erbschaft auszuschlagen oder die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Wenn sich ein Angehöriger positiv für die Annahme der Erbschaft entscheidet, muss er im ersten Schritt nichts weiter tun.
Lesen Sie hier weiter über die Einleitung des Nachlassverfahrens.
Die gesetzlichen Erbfolge
- Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel
- Erben zweiter Ordnung: eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
- Erben dritter Ordnung: großeltern, Onkel/Tanten, Cousinen/Cousins
Die Erben der zweiten Ordnung werden erst dann berücksichtigt, wenn in erster Ordnung keine Erben vorhanden sind.
Das Erbe
Die Hinterlassenschaft des Verstorbenen wird grundsätzlich als "das Erbe" und die Empfänger dieser Hinterlassenschaft werden als "die Erben" bezeichnet. Das jeweilige Landesgesetz regelt die Frage des Erben. Natürlich hat der Vererbende - zu seinen Lebzeiten - die Möglichkeit, Einfluss auf das Erbe zu nehmen. So dient das Testament dazu, wie die Verteilung der Hinterlassenschaft unter Einhaltung der gesetzlichen Erbvorschriften auszusehen hat. So erhalten erbberechtigte Familienmitglieder mindestens den gesetzlich definierten Pfichtteil.