Bestattungs- und Friedhofspflicht

Die Bestattungspflicht regelt, wer für die Fürsorge des Menschen vom Tod bis zur Bestattung verantwortlich ist. Dies schließt auch die Bestattungsfeier und dessen Organisation mit ein, sowie die Auswahl eines Grabsteines und die Gestaltung des Grabes zu pflegen. 

 

Friedhofspflicht

Die Urnen dürfen in Deutschland nur auf Friedhöfen bestattet werden. Aber auch Bestattungswälder wie zum Beispiel Friedwälder oder Ruheforste gehören zu Friedhöfen. Hier wird eine Baumbestattung durchgeführt.  Einzige legale Ausnahme in Deutschland von der Friedhofspflicht, ist die Seebestattung. Hierbei wird die wasserfeste Urne im Meer versenkt. Die Erdbestattung muss in einem Sarg erfolgen. Ausnahmen insbesondere für Muslime, deren Tradition es ist eine Beisetzung im Tuch durchzuführen, werden berücksichtigt. Bei der Grabgestaltung muss man sich an klare Regeln halten. Deshalb empfiehlt es sich, bevor man ein Grab bepflanzt oder Grabmal aufstellt, sich über die örtlichen Vorschriften zu informieren.

 

Die Totenfürsorge haben meist die Ehegatten, volljährige Kinder oder die Eltern. Es kann auch schon vor dem Tod bestimmt werden, wer die die Totenfürsorge tragen soll und ist für die Hinterbliebenen bindend. 

Hierbei können wir Ihnen selbstverständlich mit Rat und Tat zur Seite stehen rufen Sie uns an unter

0203 728 25 80.

Die Kosten einer Bestattung muss  der Erbe tragen, auch wenn dieser nicht immer mit dem Bestattungspflichtigen identisch sein muss. 

 

Bestattungsfrist

Bestattungsgesetze sind in jedem Land unterschiedlich. Zudem gelten in den einzelnen Bundesländern verschiedene Bestattungsfristen. Diese liegen zwischen 4 und 10 Tagen nach dem Tod. Für Urnen gibt es teilweise auch längere Fristen.  Hat der Verstorbene klare Wünsche zu Lebzeiten über die Beisetzungsart erwähnt, müssen sich die Angehörigen daran halten.  Auch der Wunsch einer Erd- oder Feuerbestattung des Verstorbenen muss berücksichtigt werden. Bestattungsvorsorge planen mit Bestattungen Graue und sichern mit der Rheinische Treuhandstelle in Köln.

 

Bestattungspflichtige Personen

 

  • Ehegatte oder Lebenspartner
  • Volljährige Kinder
  • Eltern
  • Geschwister
  • Großeltern
  • Volljährige Enkelkinder


Wenn Angehörige oder Dritte nicht rechtzeitig für eine Bestattung sorgen, wird das Ordnungsamt dafür verpflichtet. Und die anfallenden Kosten gegenüber den Angehörigen geltend gemacht ohne mitspracherecht.